Satzung

Die Satzung des Vereins „ProHochwald e.V.“

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ProHochwald“. Er hat seinen Sitz in Wadern-Nunkirchen und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die organisierte, am Gemeinwohl orientierte Einflussnahme unabhängiger Bürger auf kommunalpolitische Entscheidungen in der Stadt Wadern. Dazu gehört auch die Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Stadtrat und die Ortsräte aus dem Kreis der parteipolitisch unabhängigen Bürger der Stadt Wadern.

§ 3: Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft
Mitglieder können nur Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Mitglieder erklären sich bereit, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Mitglieder aufgrund besonderer, langjähriger Verdienste zum Ehrenmitglied zu ernennen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, soweit das Mitglied allen Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt nachgekommen ist.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: a) freiwilligen Austritt, b) Tod des Mitglieds, c)  Ausschluss, d) Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht dann das Recht zu, gegen diesen Beschluss Einspruch einzulegen und sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage nach Versand des Ausschlussschreibens. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6: Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.

§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§ 8: Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1) dem/der ersten Vorsitzenden
2) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4) dem/der Schriftführer/in
5) dem/der Kassierer/in
6) dem/der Pressesprecher/in
7) den Beisitzern
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der erste Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfall wird er durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zu nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§9: Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Bestimmung der Satzung
f)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie ggf. die Auflösung des Vereins
g) Wahl von 2 Kassenprüfern, die weder dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Wadern.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird.
Der erste Vorsitzende hat den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall wird er durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen per Akklamation, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime, schriftliche Form.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10: Kassenprüfer
Neben dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung  festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11: Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Dreiviertel-Mehrheit der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der Liquidation. Die Verwendung des verbleibenden Vermögens wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geregelt.

§ 12: Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21. April 2004 beschlossen, die Satzung tritt zum 21. April 2004 in Kraft.